Autounfall was tun?
Nach einem Unfall ist es für alle Beteiligten wichtig, Ruhe und übersicht zu bewahren, um weiteren, größeren Schaden zu
verhüten. Entfernen sie sich nicht unerlaubt von der Unfallstelle.
Folgende Maßnahmen müssen - je nach Lage des Falles - im Interesse der Verkehrssicherheit am Unfallort getroffen
werden:
- Sichern sie sofort die Unfallstelle. Bei geringfügigen Schäden müssen sie darauf achten, dass der
Verkehrsfluss nicht
beeinträchtigt wird. Blockieren sie also beispielsweise wegen eines zerbrochenen Scheinwerferglases keine Kreuzung,
sondern fahren sie an den Straßenrand. Markieren sie unter Umständen die Unfallstelle und fotografieren sie eventuell
die Fahrzeugposition.
- Versorgen sie Verletzte, benachrichtigen sie Arzt oder Krankenwagen.
- Rufen sie die Polizei an die Unfallstelle. Achten sie darauf, dass die Position der Fahrzeuge nicht verändert wird.
Haben sie dies alles veranlasst, sollten sie die für eine reibungslose und schnelle Schadenregulierung durch den
Autoversicherer wichtigen Daten aufnehmen. Denn vollständige Angaben ersparen Rückfragen. sie kommen dann schneller
zu Ihrem Geld.
- Amtliches Kennzeichen; Namen und Anschriften der beteiligten Fahrer und Halter; Lassen sie sich die Ausweispapiere
zeigen.
- Versicherungsgesellschaft und Nummer des Versicherungsscheins; Verlangen sie Unterlagen. Sind die Daten nicht
bekannt, hilft ihnen der Zentralruf der Autoversicherer.
- Ort und Zeit des Unfalls
- Namen und Anschriften von Unfallzeugen.
- Zeichnen sie eine Unfallskizze. Fotografieren sie nach Möglichkeit die Unfallstelle von verschiedenen Standpunkten
aus.
- Fertigen sie ein Unfallprotokoll, das sowohl vom Schädiger als auch vom Geschädigten unterschrieben wird. Schildern
sie den Unfallhergang; überlassen sie aber die rechtliche Beurteilung der Versicherungsgesellschaft.
- Ist das gegnerische Fahrzeug im Ausland zugelassen, so fragen sie nach der grünen Versicherungskarte. Für
Fahrzeuge aus EU- und einigen anderen Ländern muss sie allerdings nicht mehr mitgeführt werden.
- Verwenden sie für die Aufnahme der Unfalldaten am besten den sogenannten Europäischen Unfallbericht, damit sie in
der Hektik nichts vergessen. sie erhalten den Europäischen Unfallbericht bei Ihre Versicherer.
Hegen sie gesundes Misstrauen gegen alle, die ihnen schon an der Unfallstelle scheinbar kostenlos alle Sorgen um die
Schadenregulierung und angeblichen Streit mit Versicherer, Werkstatt etc. abnehmen wollen.
Unterschreiben sie nicht voreilig irgendwelche Verträge oder Vollmachten. Unter Umständen müssen sie nämlich Kosten, die
diese Unfallhelfer zu Ihrem angeblichen Vorteil verursachen, selbst tragen.
Nach einem Unfall kann der Geschädigte den Schadenersatz von der Autohaftpflichtversicherung des Unfallverursachers
verlangen. Er ist also nicht darauf angewiesen zu warten, bis der Verursacher den Schaden meldet. Für den Eintritt des
Versicherers in die Schadenregulierung ist die Schuldfrage von zentraler Bedeutung. Unternehmen sie deshalb alles
erdenkliche, um eine Klärung herbeizuführen. Neben der polizeilichen Unfallaufnahme sind Unfallzeugen sehr wichtig.
- Setzen sie sich bei einem Schaden mit einem Sachverständigen in Verbindung, damit die Schadenhöhe ermittelt
werden kann. Versicherung raten ihnen von der Beauftragung eines Sachverständigen in der Regel ab, um Kosten zu
sparen.
Lassen sie sich nicht von der Versicherung überreden, dass deren Haussachverständige den Schaden begutachtet. Der
Sachverständige der Versicherung ist angehalten, den Schaden gering zu halten. Die merkantilen Wertminderung fällt
dann meist unter den Tisch.
Beachten sie jedoch, dass ein Sachverständigengutachten bei einer Schadenhöhe von unter 1500 DM nicht
erforderlich ist.
- Im Haftpflichtschadenfall sind die Abschleppkosten bis zur Werkstatt Ihres Vertrauens vom Versicherer des
Unfallverursachers zu übernehmen.
- Nach einem Unfallschaden haben sie Anspruch auf einen Leihwagen oder ersatzweise auf die Zahlung einer
Nutzungsausfallentschädigung. Beachten sie jedoch, dass die Reparatur zügig erledigt wird.
Damit sie die Reparaturkosten bei Abholung des Fahrzeugs aus eigener Tasche vorschießen müssen, rechnen die
Werkstätten den Schaden meistens direkt mit dem Versicherer ab. Dazu ist die Unterzeichnung einer
Reparaturkosten-Übernahme-Erklärung erforderlich.
- Ist beim Unfall ein Körperschaden eingetreten oder wurden andere Personen verletzt,
sollten sie einen Rechtsanwalt
mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen. Die Anwaltskosten sind durch die Versicherung des Verursachers
gedeckt. Einen Anwalt finden sie im Internet unter Recht und Verkehr.
- Ist der Haftpflichtversicherer des Schädigers nicht bekannt, so können sie diesen beim
Zentralruf der Autoversicherer
erfragen. sie müssen außer Ihrer eigenen Anschrift, das Kennzeichen des gegnerischen Fahrzeugs, den Namen des
Halters und das Unfalldatum angeben. Den Zentralruf der Autoversicherer erreichen sie bundesweit und rund um
die Uhr unter der einheitlichen Rufnummer (nur eine Gebühreneinheit):
(0180) / 25 0 26 oder über das Internet unter:
Anfrage
beim Zentralruf
- Ist der Schädiger im Ausland versichert, dann melden sie den Schaden an:
Deutsches Büro Grüne Karte
Postfach 10 14 02 20009 Hamburg
Telefon (040) 33 44 0 0 Telefax (040) 33 44 0 400
-
- Nennen sie bei Ihrer Schadenmeldung unbedingt:
- Namen und Anschrift des Schädigers
- amtliches Kennzeichen seines Wagens
(möglichst auch Marke und Typ)
- Namen und Anschrift seiner Autoversicherung
(wichtig: Doppel oder Fotokopie der grünen bzw. rosaroten Karten vorlegen)
- Unfalltag, Unfallort
- legen sie Ihrem Schreiben eine Unfallskizze bei
- nennen sie Adressen von Zeugen
- Wenn der Unfallverursacher Fahrerflucht begangen hat, nicht haftpflichtversichert ist oder der Schaden vorsätzlich und
widerrechtlich herbeigeführt wurde, wenden sie sich an den
Verein Verkehrsopferhilfe e.V.
Glockengießerwall 1 20095 Hamburg
Telefon (040) 30 18 0 0 Telefax (040) 30 18 0 700
Bei Schäden durch unversicherte Fahrzeuge oder bei vorsätzlicher Handlung des Verursachers zahlt die
Verkehrsopferhilfe, als wäre der Schuldige mit der gesetzlichen Mindestdeckungssumme (bis zu 5 Mio. DM für
Personenschäden, bis zu 15 Mio. DM bei Verletzung oder Tötung von drei oder mehr Personen, bis zu 1 Mio. DM
für Sachschäden) versichert. Bei Unfällen mit Fahrerflucht gelten folgende Einschränkungen: Schäden am Auto und
sogenannte Sachfolgeschäden (z.B. Abschleppen, Mietwagenkosten) werden nicht ersetzt. Sonstige Sachschäden
(Kleidung, Ladung, Gepäck, aber auch beispielsweise Schäden am Mauerwerk des Hauses, Gartenzaun,
Bepflanzung)
werden ersetzt, wenn sie über 1.000 DM (Selbstbehalt) liegen. Schmerzensgeld wird nur bezahlt, wenn dies wegen
der besonderen Schwere der Verletzung zur Vermeidung einer groben Unbilligkeit erforderlich ist.
- Eigene Haftpflichtversicherung benachrichtigen. Wenn sie sich an der Unfallstelle mit dem Unfallgegner über die
Regulierung nicht einigen können, melden sie den Schaden umgehend, spätestens innerhalb einer Woche, Ihrer
Autohaftpflichtversicherung, auch wenn sie glauben, der andere sei allein verantwortlich.
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